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Satzung des MGV Tüngental

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§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein, der Mitglied im Kochergau im Schwäbischen Sängerbund e. V. ist, führt den Namen „Liederkranz Tüngental e. V.“, mit Sitz in Tüngental und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwäbisch Hall unter der Nr. 240 eingetragen.Der Verein wurde im Jahre 1876 gegründet.

§ 2 Zweck des Vereins: Der „Liederkranz Tüngental“ e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung,Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalischen Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt die Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft, Ehrungen: Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, sowie Ehrenmitglieder.Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt, besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Satzung des MGV



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss:Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntmachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder: Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Aufgabe, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel: Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins gemäß. § 2 . Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins:
1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (§ 8)
b) der Vorstand (§ 9 Abs. 2)
c) die Vorstandsschaft (§ 9 Abs. 2)



§ 8 Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Satzung des MGV

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:Feststellung, Abänderung und Auslegung der SatzungEntgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes Wahl der Vorstandschaft auf 3 JahreWahl von 3 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 JahrenFestsetzung des MitgliederbeitragesGenehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des VorstandesBeschlussfassung über die Auflösung des VereinsEntscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der SatzungErnennung von EhrenmitgliedernEntgegennahme des musikalischen Berichtes des ChorleitersZustimmung zur Geschäftsordnung der Vorstandschaft.Jedem Mitglied steht das recht zu, Anträge einzureichen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Vorstand, Vorstandschaft: Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des Vereins. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Kassier
Die Vorstandschaft besteht aus:dem geschäftsführenden Vorstand, dem Chorleiter und dem Ausschuss, gebildet aus neun Mitgliedern des Vereins. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei tatsächlichem Verhinderungsgrund des 1. Vorsitzenden, auszuüben. Der 1. Vorsitzende überwacht die Erfüllung aller Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Durchführung aller seiner Aufgaben.Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

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Die Vorstandschaft wird auf 3 Jahre gewählt, mit Ausnahme des Chorleiters der durch die Vorstandschaft für die Dauer seiner Amtszeit berufen wird.Der Vorstand fast seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 11 Auflösung des Vereins: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei-Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Schwäbisch Hall –vertreten durch das Bezirksamt Tüngental– zu. Dies hat das Vermögen 10 Jahre treuhänderisch zu verwalten. Sollte sich innerhalb dieser Zeit ein neuer Verein unter dem Namen LIEDERKRANZ TÜNGENTAL gründen, der die selbe Zielsetzung hat, so ist diesem Verein das Vermögen auszuhändigen. Andernfalls steht das Vermögen der Treuhänderin zu, die es ausschließlich und unmittelbar für örtliche, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 12 Inkrafttreten der Satzung: Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20. Januar 1984 beschlossen und war bis zur Mitgliederversammlung am 15.02.2002 gültig. Auf dieser Versammlung wurde die Änderung des § 11 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwäbisch Hall in kraft. Die Vorstandschaft gibt sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.

Gezeichnet:

Tüngental, den 15.Februar 2002



1. Vorsitzender 2. Vorsitzender für die Mitglieder
Erich Hanselmann Wilhelm Hanselmann